AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Kristine Staudenmayer betreibt eine Werbeagentur, welche unter anderem die Erstellung von online und offline Werbung sowie Webseiten zum Gegenstand hat und es somit dem Auftraggeber ermöglicht, seinen individuellen Internetauftritt zu gestalten.

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Kristine Staudenmayer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Dienstleistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Der Auftragnehmer ist 14 Tage nach Zustellung an seine Angebote gebunden. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2 Jede Änderung des Anbotes von Kristine Staudenmayer durch ihren Auftraggeber, auch wenn diese Änderungen im Rahmen einer Auftrags- oder Annahmeerklärung erfolgen sollten, bedeutet eine Anbotstellung durch den Auftraggeber an Kristine Staudenmayer mit einer einmonatigen Annahmefrist.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten udgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie vom Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

2.4 Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der den Auftragnehmer diesbezüglich zu informieren und schad– und klaglos zu halten hat. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor nicht die Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

2.5 Der angemessene Aufwand für die auf Wunsch des Auftraggebers erarbeiteten Entwürfe, Demonstrationssoftware, Präsentationen oder sonstige Muster ist dem Auftragnehmer über dessen Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.

2.6 Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.7 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die beauftragte Leistung tatsächlich durchgeführt wird. Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Honorar und Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten (wie beispielsweise Porto, Fracht- und Versandkosten). Die Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Angebot angeführte Kostenschätzungen von Kristine Staudenmayer sind unverbindlich.

3.2 Honorarangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn der Auftragnehmer sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

3.4 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Werkleistung auf Wunsch des Auftraggebers von einem Gesamtangebot abweicht. Im Falle eines Vertragsabschlusses mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Fertigstellung der Leistung geltende Preis verrechnet.

3.5 Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von ihm nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Leistung oder in Folge vom Auftraggeber gewünschter Überstunden, Nacht– oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

3.6 Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Gehältern oder Löhnen, welche nach Vertragsabschluss, jedoch vor Lieferung, am Markt bzw. durch Kollektivvertrag eintreten, können dem Auftraggeber unter schriftlicher Mitteilung der Erhöhung, spätestens bei Rechnungslegung weiterverrechnet werden.

4. Leistungszeit

4.1 Die Frist für die Erbringung der beauftragten Leistung ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit dem Spätesten der nachgenannten Zeitpunkte:

- Datum der Auftragsbestätigung

- Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber

- Datum der Bereitstellung sämtlicher notwendigen Informationen und Materialien durch den Auftraggeber

- Datum, an dem der Auftragnehmer die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten hat oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde

4.2 Liefer– und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigten den Auftragnehmer die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

4.4 Für den Fall des Leistungs– bzw. Lieferverzuges gilt Folgendes als vereinbart: Eine nachweislich durch das grobe Verschulden des Auftragnehmers eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent (= 0,5%), insgesamt aber von maximal fünf Prozent (= 5%) des Fakturenwertes desjenigen Teiles der betroffenen Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, so ferne dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Titel des Leistungsverzuges sind ausgeschlossen.

4.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang

5.1 Nutzen und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Leistungsgegenstand beim Auftraggeber in Betrieb genommen wird.

5.2 Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung dem Auftragnehmer vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu erbringen.

5.3 Vom Auftraggeber bereitzustellende Informationen oder sonstiges notwendiges Material, gleich viel, welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus zur Verfügung zu stellen.

5.4 Dem Auftragnehmer übergebene Manuskripte, Originale, Druckstücke, Datenträger, Fotos, Filme und sonstiges Material lagern beim Auftragnehmer ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Eine diesbezügliche Haftung für Beschädigungen oder Verlust – aus welchem Grunde immer – zu Lasten des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust wurde grob fahrlässig von diesem verschuldet.

6. Zahlung

6.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, gilt folgende Regelung:

50% der Auftragssumme sind bei Auftragsannahme im Voraus zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer stellt über diesen Betrag eine Akontorechnung aus. Dieser Betrag ist von der endgültigen Fakturensumme entsprechend in Abzug zu bringen. Der Restbetrag der Fakturensumme ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen auszustellen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.3 Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchungen) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei an der Zahlstelle des Auftragnehmers in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens beim Auftragnehmer oder dessen Zahlstelle.

6.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen – welcher Art auch immer – zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

6.5 Im Falle des Zahlungsverzuges kann der Auftragnehmer

- die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben

- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen

- den gesamten noch offenen Werklohn fällig stellen (Terminverlust)

- eine Mahngebühr ab der 2. Mahnstufe in der Höhe von EUR 5,00 verrechnen

- bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten

- bankübliche Verzugszinsen verrechnen

6.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

7. Vorarbeiten und Entwürfe

7.1 Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Softwareprogramme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

7.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Webdienstleistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

7.3 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der oben angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber über den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

7.4 Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, dass sind Abweichungen von der schriftlichen vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, dass heißt, dass bei Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

7.5 Bei Bestellung von Bibliotheks-, Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

7.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Vorraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Entwicklungskosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

7.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Unter sämtlichen Vorarbeiten und Vorbereitungen so insbesonders Skizzenentwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliches werden in Rechnung gestellt. Durch deren Bezahlung erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an diesen Arbeiten. Nicht ausgeführte Entwürfe usw. sind von Kristine Staudenmayer unverzüglich zurückzustellen.

8. Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Bereitstellung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch den Auftragnehmer oder der Ausführung beruht.

8.2 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der bereitgestellten Software bzw. Werkleistung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die mangelhafte Werkleistung oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.

8.3 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien, notwendige Informationen und sonstige erforderliche Hilfestellung vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

8.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, unsachgemäße Anweisung eines Auftraggebers oder Arbeiten Dritter verursacht worden sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und sonstige äußere Einflüsse. Die Gewährleistung wird ebenfalls ausgeschlossen, wenn von Seiten des Auftraggebers oder von dritter Seite Modifikationen an der erbrachten Werkleistung vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Möglichkeit der Modifizierung durch den Auftraggeber von vorneherein vorgesehen ist bzw. vereinbart wurde. Darüber hinaus sind Funktionsstörungen des Serverbetriebes von vorneherein von der Gewährleistung oder sonstiger Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Folgeschäden aus der Nichtverfügbarkeit der Internetseite des Auftraggebers oder einer Betriebsunterbrechung beim Internetprovider, auf dessen Server sich die Homepage des Auftraggebers befindet. Der Auftragnehmer übernimmt darüber hinaus keine Haftung für den Inhalt der vom Auftraggeber beauftragten Homepage. Über die Erlaubtheit des Inhaltes hat sich der Auftraggeber selbst zu informieren.

8.5 Eine automatische Datensicherung ist vom Leistungsumfang nicht enthalten. Eine solche ist in der Werkleistung nur enthalten, wenn darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen wird.

8.6 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Werkleistung vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

8.7 Für jeden auf der Website des Auftraggebers angezeigten Link zu anderen Websites ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich und für allfällige Rechtsverstöße haftbar. Einen dem Auftraggeber dadurch entstandenen Schaden hat der Auftragnehmer nicht zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über eine allfällige Rechtswidrigkeit einer Website hinzuweisen, auf die sich ein Link auf der Website des Auftraggebers beziehen soll.

9. Nutzungsvereinbarung

9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedwedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird.

9.2 Die Nutzungs- und Lizenzrechte kommen bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Die Sicherung seiner alleinigen Nutzungs- und Lizenzrechte erfolgt durch die Schaffung von technischen Möglichkeiten, die werkvertragsgegenständlichen Produkte auch nach bereits erfolgter Freigabe beim Auftraggeber zu sperren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich erst nach vollständiger Bezahlung seiner Werklohnforderung von dieser technischen Möglichkeit keinen Gebrauch mehr zu machen bzw. diese Möglichkeit technisch zu beseitigen. Dem Auftraggeber kommen bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes keine wie immer gearteten Nutzungs- und Lizenzrechte zu.

9.3 Sollten in der Sphäre des Auftraggebers Dritte auf die Produkte vor vollständiger Berichtigung des Werklohnes Zugriff haben, wird der Auftraggeber unverzüglich auf die ausschließlich dem Auftragnehmer zukommenden Nutzungs- und Lizenzrechte hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Bei Eigentumsvorbehaltsvereinbarung werden bei Weiterveräußerungen der Produkte durch den Auftraggeber, sämtliche Forderungen gegen Dritte an den Auftragnehmer abgetreten.

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzung der bereits freigeschaltenen werkvertragsgegenständlichen Webseiten im Wege einer technischen Sperre zurückzunehmen. In der durch diese Sperre erfolgten Zurücknahme durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10. Rücktrittsrecht / Haftungsausschluss

10.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigen Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschrieben Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

10.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine neue Festsetzung einer neuen Lieferzeit.

10.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Durch diese Stornogebühr wird die Geltendmachung übersteigender Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

10.4 Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistungen, Mängelfolgeschaden oder wegen unerlaubter Handlungen – ausgenommen für Personenschäden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Eine darüber hinaus gehende verschuldungsunabhängige Haftung des Auftragnehmers, insbesondere Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

10.5 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte halten.

10.6 Für allenfalls eintretende Schadensfälle ist die Haftung des Auftragnehmers für den einzelnen Schadensfall, soweit gesetzlich zulässig, mit insgesamt dem Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und der selben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden zu verstehen. Die Abtretung von Schadenersatzansprüchen ist unzulässig.

10.7 Kristine Staudenmayer leistet keine Gewähr dafür, dass die Lieferung/Leistung dem Geschmack des Auftraggebers entspricht. Aus Gründen der Gestaltung, des Gefallens und/oder des Geschmacks bestehen daher keine wie immer gearteten Ansprüche des Auftraggebers insbesondere nicht aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder der Irrtumsanfechtung.

10.8 Im Bereich der (IT- und) Onlineprojekte haftet die Kristine Staudenmayer nicht bei vertrags- und rechtswidriger Verwendung der gelieferten Ware, ebenso nicht bei missbräuchlichen oder rechtswidrigen Zu- oder Eingriffen Dritter. Kristine Staudenmayer trifft keine wie immer geartete Haftung für Unterbrechungen bei Internet-Dienstleistungen und der Software, welche nicht im Einflussbereich von Kristine Staudenmayer liegen. Kristine Staudenmayer übernimmt keine Gewähr, dass alle Kristine Staudenmayer Services ohne Unterbrechungen zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können. Weiters wird auch keine Gewähr übernommen, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Kristine Staudenmayer haftet nicht für Handlungen Dritter im Netzwerkbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die Dritte dem Auftraggeber im Zuge des Netzwerkbetriebes oder durch dessen Ausfall zufügen.

10.9 Im Übrigen nimmt der Auftraggeber genehmigend zur Kenntnis, dass es bei Software nicht möglich ist, jedweden Fehler auszuschließen bzw. eine völlig fehlerfreie arbeitende Software herzustellen.

11. Namen- und Markenaufdruck

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers entsprechend zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung erfolgt dadurch, dass in den werkvertragsgegenständlichen Produkten geeignete Hinweise auf den Entwickler und Hersteller enthalten sind. Im Rahmen der Erstellung von Webseiten hat dies insbesondere durch einen entsprechenden Hinweis auf den Auftragnehmer im Impressum inklusive einer entsprechenden Verlinkung zur Homepage des Auftragnehmers zu erfolgen

12. Schutz des geistigen Eigentums

12.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke, insbesondere Anbote, Bericht, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Spezifikationen, Pflichtenhefte, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Probesätze, Muster oder ähnliches verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

12.2 Durch den Verstoß des Auftraggebers durch diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

12.3 Es liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers, die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche, Zulässigkeit der Leistungen von Kristine Staudenmayer zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Kristine Staudenmayer wird solchen Überprüfungen nur nach schriftlichem Auftrag des Auftraggebers und nur auf dessen Kosten veranlassen. Der Auftraggeber wird eine von Kristine Staudenmayer vorgeschlagene Werbemaßnahme, insbesondere ein vorgeschlagenes Kennzeichen, erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, dass mit der Durchführung der Werbemaßnahme verbundene Risiko ausschließlich alleine zu tragen. Kristine Staudenmayer trifft gegenüber dem Auftraggeber keine wie immer geartete Hinweispflicht auf mit der Durchführung eines Auftrages, insbesondere einer Werbemaßnahme, verbundene rechtliche vor allem wettbewerbsrechtliche, Risiken.

12.4 Sofern durch die Ausführung seines Auftrages Rechte/Urheberrechte Dritter verletzt werden sollten, haftet der Auftraggeber allein. Er hat Kristine Staudenmayer diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

13.1 Auf diese AGB ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar

13.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

13.3 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

14. Geheimhaltung

14.1 Die dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.

Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen, freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

14.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

14.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

14.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergegebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefing–Dokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

14.5 Auskünfte oder Erklärungen, in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.